Veröffentlichungspflichten - Grund- und Ersatzversorgung
§ 36 Absatz 2 EnWG
Feststellung des Grundversorgers
Der Netzbetreiber ist alle drei Jahre jeweils zum 01.07. verpflichtet, den Grundversorger in seinem Netzgebiet festzustellen und dies bis zum 30.09. des Jahres zu veröffentlichen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Der Grundversorger ist verpflichtet, alle Haushaltskunden zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen zu versorgen.
Im Netzgebiet der Stadtwerke Düsseldorf Netz GmbH als Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert zum Stand 01.07.2009 die Stadtwerke Düsseldorf AG die meisten Haushaltskunden mit Strom und ist daher der Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt bis zum 31.12.2012. Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2012.